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Düsseldorfer Tabelle

Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie entstand erstmals 1977 am Landgericht Düsseldorf und wird seither regelmäßig (ca. alle 2 Jahre) weiterentwickelt. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit individuell gerechter zu gestalten. Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Sie besteht aus 4 Teilen, dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle wurde bis Ende 2007 für die neuen Bundesländer durch die vorgeschaltete Berliner Tabelle ergänzt, die unterhalb der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zwei darunter liegende Einkommensgruppen enthielt.


Es folgt die Düsseldorfer Tabelle 2008 (gültig ab 01.01.2008)

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren Vomhundert-
satz
Bedarfs-
kontrollbetrag
Alle Beträge in EURO 0-5 6-11 12-17 ab 18    
bis 1500 279 322 365 408 100 770/950
1501 – 1900 293 339 384 429 105 1000
1901 – 2300 307 355 402 449 110 1100
2301 – 2700 321 371 420 470 115 1200
2701 – 3100 335 387 438 490 120 1300
3101 – 3500 358 413 468 523 128 1400
3501 - 3900 380 438 497 555 136 1500
3901 - 4300 402 464 526 588 144 1600
4301 - 4700 425 490 555 621 152 1700
4701 - 5100 447 516 584 653 160 1800
über 5100 nach den Umständen des Falles            

Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – Ehegatten und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind. Da bei volljährigen Kinder das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird, ist der Zahlbetrag bei den volljährigen Kindern geringer als bei den minderjährigen Kindern zwischen 12 und 17 Jahren.

Die Zahlbeträge bei 1 - 3 Kindern belaufen sich dann auf:

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren Vomhundert-
satz
Bedarfs-
kontrollbetrag
Alle Beträge in EURO 0-5 6-11 12-17 ab 18    
bis 1500 202 245 288 254 100 770/950
1501 – 1900 216 262 307 275 105 1000
1901 – 2300 230 278 325 295 110 1100
2301 – 2700 244 294 343 316 115 1200
2701 – 3100 258 310 361 336 120 1300
3101 – 3500 281 336 391 369 128 1400
3501 - 3900 303 361 420 401 136 1500
3901 - 4300 325 387 449 434 144 1600
4301 - 4700 348 413 478 467 152 1700
4701 - 5100 370 439 507 499 160 1800
über 5100 nach den Umständen des Falles            

Bei vier und mehr Kindern wird der erhöhte Kindergeldanteil von 89,50 EUR wie folgt angerechnet:

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren Vom-
hundert-
satz
Bedarfs-
kontroll-
betrag
Alle Beträge in EURO 0-5 6-11 12-17 ab 18    
bis 1500 189,50 232,50 275,50 229,00 100 770/950
1501 – 1900 203,50 249,50 294,50 250,00 105 1000
1901 – 2300 217,50 265,50 312,50 270,00 110 1100
2301 – 2700 231,50 281,50 330,50 291,00 115 1200
2701 – 3100 245,50 297,50 348,50 311,00 120 1300
3101 – 3500 268,50 323,50 378,50 344,00 128 1400
3501 - 3900 290,50 348,50 407,50 376,00 136 1500
3901 - 4300 312,50 374,50 436,50 409,00 144 1600
4301 - 4700 335,50 400,50 465,50 442,00 152 1700
4701 - 5100 357,50 426,50 494,50 474,00 160 1800
über 5100 nach den Umständen des Falles            

In den Beträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.